Fahrzeuge gemäß ADR/RID als Ladung befördern

Fahrzeuge gemäß ADR/RID als Ladung befördern
(UN 3166, UN 3171, UN 3556, UN 3557, UN 3558)

Mit dem Inkrafttreten des ADR 2025 wurden zur besseren Unterscheidung neben den schon bekannten UN-Nummern 3166 und 3171 die neuen UN-Nummern 3556, 3557 und 3558 in das Regelwerk aufgenommen. Fahrzeuge, die ausschließlich durch Lithium- oder Natriumbatterien angetrieben werden, sind den neuen UN-Nummern zuzuordnen.

Durch Lithium-Ionen-Batterien angetriebene Fahrzeuge, werden nicht mehr unter der UN 3171 befördert. Die Eintragung der UN 3171 gilt nur für Fahrzeuge und Ausrüstung, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Batterien mit Natriumlegierungen angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Die Zuordnung als „Fahrzeug“ erfolgt über die Sondervorschriften (SV) 388 und als „Anhänger“ nach SV 669 im Kapitel 3.3 ADR. Demnach sind gemäß SV 388 „Fahrzeuge“ selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind.

Solche Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Aufsitzrasenmäher, Fahrräder mit Motor oder andere Fahrzeuge dieser Art, wie Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landschaftsgeräte, Baumaschinen, Boote und Flugzeuge.

Als Ladung beförderte Fahrzeuge müssen entsprechend ihrer Antriebsart zugeordnet werden.

Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden, erhalten die Eintragung: UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT.

Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor haben werden der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet.

Die Eintragungen

UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN, UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN gelten für Fahrzeuge, die durch Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.

Ungeachtet der Zuordnung unterliegen gefährliche Güter, wenn sie sicher im Fahrzeug eingebaut sind, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die Sicherheit seines Bedienpersonals oder Fahrgäste erforderlich sind nicht den übrigen Vorschriften des ADR.

Jedoch müssen die im Fahrzeug eingebauten Lithiumbatterien den Prüfvorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7 ADR und für Natriumbatterien die des Absatzes 2.2.9.1.7.2 ADR entsprechen.

Werden Fahrzeuge in einer Verpackung befördert, dann dürfen einige Teile des Fahrzeuges mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Wenn eine in einem Fahrzeug eingebaute Natrium- oder Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den in der SV 667 b) festgelegten Bedingungen befördert werden.

Nichtanwendung von Vorschriften des ADR

Gemäß SV 388 zugeordnete und als Ladung beförderte Fahrzeuge unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften beachtet werden:

  1. Bei flüssigen Brennstoffen müssen die Ventile zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt,
  2. bei gasförmigen Brennstoffen muss das Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt,
  3. eingebaute Metallhydrid-Speichersysteme müssen von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen sein.
  4. Die Vorschriften der Absätze a) und b) gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind:
    1. Dies trifft zu, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und das Fahrzeug wegen Brennstoffmangel nicht betrieben werden kann. Eine Reinigung bzw. Spülung von Brennstoffleitung, Brennstofffiltern oder Einspritzdüsen sowie des Flüssigbrennstoffbehälter ist nicht erforderlich.
    2. Fahrzeuge gelten als frei von gasförmigen Brennstoffen, wenn die Behälter für gasförmige Brennstoffe frei von Flüssigkeiten sind, der Druck in den Behältern nicht größer als 2 bar ist und der Brennstoffabsperrhahn oder das Brennstoffabsperrventil geschlossen und gesichert ist.
  5. Fahrzeuge, die vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern, unterliegen den Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung des Kapitels 5.2 ADR. Fahrzeuge, die durch Natrium-Ionen-Batterien angetrieben werden und die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Batterie in einer Weise kurzgeschlossen ist, dass die Batterie keine elektrische Energie enthält.
Kennzeichnungsbeispiel eines verpackten Fahrzeuges, dass unter der UN 3166 befördert wird.

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